Satzung der Werbegemeinschaft Wegberg e.V.

NEUFASSUNG SEPTEMBER 2022

§ 1

1.1. Der Verein führt den Namen „Werbegemeinschaft Wegberg e.V.

1.2. Sitz des Vereins ist Wegberg.

1.3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Mönchengladbach unter der Nr. 3994 eingetragen. Interessenvertretung der Gewerbetreibenden und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“

 

§ 2

2.1. Der Verein ist eine Interessenvertretung der Gewerbetreibenden und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur, Völkerverständigung des Heimatgutes und des Wohlfahrtwesens.

2.2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

3.1. Mitglied im Verein kann jeder werden, der diese Satzung anerkennt und an der Verfolgung der Vereinsziele mitzuwirken bereit ist. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher oder mündlicher Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand zu entrichten.

3.2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahmeanträge Wegberger Gewerbetreibender mit einfacher Mehrheit, über die Aufnahme auswärtiger Gewerbetreibender und Nichtgewerbetreibender mit 2/3 Stimmenmehrheit aller Vorstandsmitglieder.

 

§ 4

4.1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder durch Tod des Mitglieds

4.2. ersatzlos gestrichen

4.3. Mit 2/3 Mehrheit aller Mitglieder des Vorstands kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wer den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Gegen einen Ausschlussbeschluss ist eine schriftliche Berufung an die Hauptversammlung zulässig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit über den endgültigen Ausschluss.

4.4. Mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod des Mitglieds erlöschen die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Insbesondere bestehen keinerlei Ansprüche auf Rückzahlung von Beiträgen und keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen oder Teile davon.

 

§ 5

5.1. Der Verein erhebt zur Wahrnehmung der Vereinsinteressen Beiträge und ggf. auf Beschluss der Hauptversammlung Aufnahmegebühren. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die durch die Hauptversammlung festgesetzten Beiträge und Gebühren zu zahlen.

5.2. Bei der Durchführung bestimmter Veranstaltungen kann der Verein von den beteiligten Gewerbetreibenden Teilnahmebeträge verlangen. In diesem Fall kann der jeweiligen Aktion nur derjenige teilnehmen, der diesen festgelegten Betrag zahlt.

5.3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

§ 6

6.1. Organe des Vereins sind die Hauptversammlung und der Vorstand.

 

§ 7

7.1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

7.2. Einmal im Jahr findet eine ordentliche Hauptversammlung statt.

7.3. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder beim Vorstand schriftlich beantragt wird.

7.4. Die Hauptversammlung wird vom Vorstand zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen.

7.5. Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:

  • a) Bericht des Vorstandes
  • b) Kassenbericht
  • c) Bericht der Kassenprüfer
  • d) Entlastung des Vorstandes
  • e) Wahl des Vorstandes
  • f) Wahl von zwei Kassenprüfern
  • g) Anträge und Verschiedenes

 

§ 8

8.1. Jede satzungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins bedürfen der 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, im Übrigen erfolgen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten fordert. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

8.2. In einer Hauptversammlung hat jedes Vereinsmitglied eine Stimme. Jedes Vereinsmitglied kann sein Stimmrecht selbst ausüben oder sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Bevollmächtigt werden können nur Ehegatten, Kinder oder Geschwister des Mitglieds -soweit sie volljährig sind- oder Entsandte, die zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen.

8.3. Der Vorstandssprecher oder sein Stellvertreter leiten die Hauptversammlung. Beschlüsse sind schriftlich zu fassen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Protokollführer ist in der Regel der Schriftführer oder sein Stellvertreter, falls diese verhindert sind, ein anderes vom geschäftsführenden Vorstand zu bestimmendes Mitglied.

 

§ 9

9.1. Der Verein hat einen Gesamtvorstand und einen geschäftsführenden Vorstand. Der Gesamtvorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • ein(e) Vorstandssprecher (in)
  • ein(e) stellvertretende/r Vorstandssprecher (in)
  • ein(e) Schriftführer (in)
  • ein(e) stellvertretende/r Schriftführer (in)
  • ein(e) Kassierer (in)
  • ein(e) stellvertretende/r Kassierer (in)
  • beliebige Anzahl von Beisitzer/n (innen)

9.2. Der Gesamtvorstand wird von der Hauptversammlung gewählt

9.3. Vorstandssprecher, stellvertretender Vorstandssprecher, Schriftführer, stellvertretender Schriftführer, Kassierer und stellvertretender Kassierer werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei jährlich im Wechsel Vertreter und Stellvertreter der Vorstandspositionen zur Wahl stehen.

9.4. Die Beisitzer werden jährlich für die Dauer von einem Jahr gewählt.

9.5. ersatzlos gestrichen

9.6. Der Vorstand leitet den Verein. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 des Vorstands anwesend sind.

9.7. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand, dem der Vorstandssprecher, der Schriftführer und der Kassierer angehören. Der Verein wird von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

 

§ 10

10.1. Zwecks Durchführung bestimmter Veranstaltungen wird ein Organisationsauschuss gebildet. Im Zusammenhang mit diesen vom Gesamtvorstand festgelegten Veranstaltungen vertritt dieser Ausschuss den Verein im vom Gesamtvorstand vorgegebenem Rahmen.

10.2. Der Verein haftet mit seinem Vermögen, darüber hinaus gehende Haftungen übernehmen die Vorstandsmitglieder nicht.

 

§ 11

11.1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der zum Zeitpunkt anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

11.2. Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen fällt an von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestimmende gemeinnützige Institutionen der Stadt Wegberg.

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2023 © Copyright - Werbegemeinschaft Wegberg e.V.

Realisation: Irene Adrians, Wegberg Echo

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